Satzung Asylzentrum Tübingen
vom 16.07.2021


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Asylzentrum Tübingen e.V. (VR 822). Er ist mit Bescheid des Finanzamtes Tübingen vom 12.2.1991 als gemeinnützig anerkannt und hat seinen Sitz in Tübingen.


§ 2 Zweck des Vereins

Basis der Vereinsarbeit ist Artikel 1 der Erklärung der Menschenrechte* und deren Bedeutung für die Aufnahme von Flüchtlingen in unsere Gesellschaft. Dabei unterstützt und fördert der Verein Flüchtlinge aller Nationalitäten bei der Verwirklichung ihrer sozialen und kulturellen Interessen. Als demokratischer und überparteilicher Zusammenschluss setzt er sich ein für Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Flüchtlingen und der aufnehmenden Gesellschaft im Geist von Respekt und Toleranz gegenüber der jeweiligen kulturellen Identität und in Wertschätzung der demokratischen Grundordnung unseres Rechtsstaates. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes betreibt der Verein ein Begegnungs-, Beratungs- und Informationszentrum. Hier arbeitet ein Team von Hauptamtlichen, unterstützt von freiwillig Engagierten. Sie informieren, beraten und unterstützen Flüchtlinge in rechtlichen, lebenspraktischen und organisatorischen Fragen. Sie schaffen bedarfsorientierte Qualifizierungsangebote und Möglichkeiten zur Begegnung und zum interkulturellen Austausch der Flüchtlinge unter- einander und mit Anderen. Eine breite Öffentlichkeitsarbeit rund um das Thema Flucht und Asyl sowie zu den Menschen- rechten sind weitere Schwerpunkte der Arbeit. Die Mitarbeiter fördern freiwilliges Engagement, koordinieren und begleiten die Engagierten bei ihrer Arbeit.
Für die Aufgaben des Vereins werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten hauptamtliche MitarbeiterInnen eingestellt. Sie informieren den Vorstand regelmäßig über ihre Arbeit.


§ 3 Finanzierung der Aufgaben

Die Finanzierung der Vereinsaufgaben nach § 2 erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden von Personen und Institutionen sowie durch öffentliche Zuschüsse.


§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme stellt die gesetzlich zulässige pauschale Aufwandsent- schädigung für Vereinsvorstände und sonstige außerordentlich tätige Mitglieder dar. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen sein. Personengemein- schaften haben ungeachtet ihrer Rechtsform nur eine Stimme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder können auf Wunsch vom Vorstand eine aktuelle Mitgliederliste erhalten. Erheben mehr als 5 Mitglieder Einspruch muss die Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederver- sammlung ausgeschlossen werden.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung kann mit Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Die Mitglieder können an einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post oder per Email. Die Entscheidung über die Art der Versammlung und der Einladung trifft der Vorstand.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 10 % der Mitgliedschaft, mindestens aber 20 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung - wählt den Vorstand - nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen - erteilt Entlastungen - legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest u. kann einzelne Mitglieder davon befreien) - kann Ehrenmitgliedschaften beschließen - kann die Bildung eines Beirates beschließen. Seine Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Satzungsänderungen werden nach vorheriger schriftlicher Bekanntmachung mit 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen. Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und von einem Vorstandsmitglied, dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Verfasser/in der Niederschrift zu unterzeichnen.


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Personen, die vom Verein angestellt sind, dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben eines Arbeitgebers für die Mitarbeiter und begleitet deren Arbeit.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Bei der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung fällt das Vermögen des Vereins an das Konto der Flüchtlingsarbeit der Stiftkirchengemeinde Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

* Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.